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AGB

Roger Lustenberger Konstruktion & Planung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

nachfolgend "rlkp" genannt.

 

Inhalt

1.  Geltungsbereich

2.  Angebote

3.  Auftragsbestätigung

4.  Preise und Rechnungswesen

5.  Ausführung

6.  Lieferungen und Montage

7.  Abmahnungen

8.  Haftung und Garantie

9.  Anzahlungsgarantie

10.  5-Jahres-Garantie

11.  Zahlungsbedingungen

12.  Mindestfakturawert

13.  Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

 

1.  Geltungsbereich        TOP

1.1 Soweit nicht andere besondere vertragliche Abmachungen, zusätzliche oder abweichende Bestimmungen schriftlich ergänzt und unterzeichnet wurden gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen der rlkp.

1.2 Bereits mit der Zustellung eines Angebotes, mit der Zutrittsgenehmigung und Erlaubnis zur Aufnahme von Arbeitstätigkeiten auf seinem Grundstück oder seinem Eigentum, der Zustellung einer Auftragsbestätigung (diese kann per email erfolgen), oder mit dem Abschluss eines Projekt- bzw. eines Werkvertrages anerkennt der Dienstleistungsempfänger/Kunde (nachfolgend Besteller genannt) die Verbindlichkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Vertragsbedingungen, einschließlich derjenigen über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Besteller verzichtet damit vorrangige auf die Anwendbarkeit eigener Vertragsbedingungen. Sämtliche Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung in schriftlicher Form.

Weiter verzichtet der Besteller mit Erteilung seiner Zutritsgenehmigung und der Erlaubnis zum Ausführen von Arbeitstätigkeiten auf seinen Grundstücken oder seinem Eigentum darauf, rechtliche Forderungen gegenüber der rlkp einzufordern oder geltend zu machen.

1.3 Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind jederzeit online auf www.rlkp.ch einsehbar und werden dem Besteller nur auf explizites schriftliches Verlangen hin zugestellt. Die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen werden bei jeder benötigten Offerte und oder Auftragsbestätigung beigelegt.

 

 

2.  Angebote        TOP

2.1 Angebote sowie Bestellungen erfolgen in der Regel schriftlich oder online.

2.2 Die allgemeine Angebotsverbindlichkeit der rlkp beträgt 1 Monate

2.3 Angebote, welche keine Annahmefrist oder Angaben wie «freibleibend» oder dergleichen enthalten, haben keine Verbindlichkeit.

2.4 Für die Preisgrundlage aller Angebote der rlkp wird die Abnahme des gesamten Angebotsumfanges vorausgesetzt. Bei Teilbestellungen können die Angebotspreise ändern.

2.5 Aufwände für die Erstellung von Angeboten sind bei einem Vertragsabschluss im Angebotspreis inbegriffen, können jedoch sofern kein Vertrag zustande kommt von der rlkp in Rechnung gestellt werden. Sollten Angebotskosten entstehen, werden diese vorab mündlich mitgeteilt und schriftlich auf dem Angebot ausgewiesen. können sich im Minimum pauschal auf CHF 200.00, im Maximum, je nach ausgewiesenem Aufwand, auf 5% des Angebotsvolumens belaufen. Angebotsbeilagen wie: Pläne, Ausmasse und sonstige von der rlkp erstellten Unterlagen gelten als vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen und Dokumente. Die unerlaubte Vervielfältigung sowie unbefugte Weitergabe ist nicht gestattet. Diese bleiben bis zu einem Vertragsabschluss Eigentum der rlkp.

2.6 Wird eine Arbeitstätigkeit nach Zustellung eines Angebotes ausgeführt, behält sich die rlkp vor, auf eine schriftliche Auftragsbestätigung zu verzichten. Der Besteller anerkennt, ohne schriftlichen Widerruf oder anders lautende Vereinbarung in schriftlicher Form, die Angebotsbedingungen der rlkp in Umfang und Ausführung vollumfänglich an.

2.7 Angebote, welche auf eine bereits ausgeführte Angebotstätigkeit erfolgen, gelten ohne schriftlichen Widerruf des Bestellers resp. Angebotsempfängers automatisch als Auftragszustimmung. Diese sind in Umfang und Ausführung genauso rechtswirksam und sind vollumfänglich, mindestens aber in der Höhe der bereits erbrachten Dienstleistungserbringung durch die rlkp zur Zahlung fällig.

2.8 Für alle Offerten der rlkp bleiben speziell geltende Abweichungen bei Submissionen vorbehalten.

 

 

3.  Auftragsbestätigung        TOP

3.1 In der Regel werden alle Bestellungen von der rlkp nach Eingang und Bereinigung allfälliger Differenzen und sind ohne schriftliche Rückmeldung des Bestellers resp. Empfängers innert 24h verbindlich. Die Bestätigungen enthalten alle zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen gegenüber der Offerte und die mit den Vertretern getroffenen Abmachungen. Die rlkp behält sich das Recht vor, gemäss den unter Punkt 2.5 - 2.7 aufgeführten Bedingungen, auf eine zusätzliche schriftliche Auftragsbestätigung zu verzichten.

3.2 die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen sind für Umfang und Ausführung der Bestellung verbindlich. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen sind auf Verlangen schriftlich zu vereinbaren. Daraus entstehende Mehrkosten, bezüglich Planungsänderungen, einschliesslich administrativer Mehrumtriebe (neumessen, Umplanungen etc.), gehen zu Lasten des Bestellers. Es wird hierüber separat in Rechnung gestellt. Für aus nachträglichen Bestellungsänderungen entstehende Verzögerungsschäden in Lieferung und Montage sind sämtliche Haftungsansprüche gegenüber der rlkp ausgeschlossen.

3.3 Vom Besteller nach Annahme der Auftragsbestätigung, oder aber nach Aufnahme der Arbeiten annullierte Aufträge, sind vollumfänglich zur Zahlung fällig, mindestens aber in der Höhe der bereits erbrachten Arbeitsleistung und Aufwendung der rlkp. Vorbehalten sind zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Preisnachlässe welche je nach Fall auszuhandeln sind. Sämtliche Haftungsansprüche gegenüber der rlkp sind ausgeschlossen. Bei Aufträgen die bereits von der rlkp digital erfasst (Aufnahme der Arbeiten) wurden, gilt die Zutrittsberechtigung zu Grundstücken oder Immobilien und Räumen des Bestellers als Zustimmungserklärung und wird als Bestätigung eines Aufgtrags resp. als Vertragsabschluss gewertet.

 

 

4.  PREISE UND RECHNUNGSWESEN        TOP

4.1 Ohne spezielle Vereinbarung verstehen sich die Preise immer in Schweizerfranken, netto. Zahlungsdomizil ist der Geschäftssitz der rlkp.

4.2 Termine für An-, Teil- und Schlusszahlungen soweit Vertraglich nicht anderweitig vereinbart siehe 11.1

4.3 Arbeiten, die in Regie offeriert werden oder die weder in der Offerte noch in der Auftragsbestätigung enthalten oder nicht separat schriftlich vereinbart sind, aber zusätzlich geleistet werden müssen (insbesondere bei Montagearbeiten, Änderungsplanungen oder Zusatzplanungen, bei Hilfsleistungen für mitbeteiligte Unternehmer usw.), werden nach Aufwand berechnet. Maßgebend für die Berechnung sind, sofern nicht speziell vermerkt oder schriftlich vereinbart, die Stunden- und Regieansätze der RLKP. Werden die branchenüblichen Ansätze und Verbandstarife angewandt, muss jeweils in den besonderen Vertragsbedingungen auf die zur Anwendung gelangenden Tarif verwiesen werden.

4.4 Eine Preiserhöhung auf allen offerierten und bestätigten Preisen wird für den „Fall von Lohn- und Materialpreiserhöhungen sowie bei Änderung behördlicher Abgabensätze vorbehalten. Massgebend sind die von den zuständigen Verbänden offiziell bewilligten Lohnerhöhungen und die Unterlagen über Materialverteuerungen.

4.5 Stahl, Glas, Kunststoff, Holzpreiserhöhungen usw. können auch während eines laufenden Auftrages, trotz in Offerten verlangter Festpreise erhöht werden sofern diese belegbar sind.

4.6 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk der rlkp oder während Montagearbeiten nicht von der rlkp verschuldete Verzögerungen eintreten. Für verspätete Zahlungen wird ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 10 % berechnet.

4.7 Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Beanstandungen, noch nicht erteilter Gutschriften oder nicht ausdrücklich anerkannter Gegenforderungen fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen. Die Zahlungen sind auch termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile einer Lieferung, durch die der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.

4.8 Wenn Rechnungen vom Besteller nicht innert einer Frist von 10 Tagen bezahlt werden, entfallen die Skonto Abzüge. Zugleich werden Aufwendungen für die erneute Rechnungserstellung mit 3 % Bearbeitungsgebühr verrechnet.

4.9. Wenn Rechnungen vom Besteller nicht innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist bezahlt werden, entfallen sämtliche Rabatt- und/oder Skonto Abzüge. Zugleich werden Aufwendungen für die erneute Rechnungserstellung wie auch für Zahlungserinnerungen mit 3% Bearbeitungsgebühr verrechnet und ein Verzugszinsen in der Höhe von 5% ab Fälligkeitsdatum, zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

 

5.  AUSFÜHRUNG        TOP

5.1 Der Besteller ist verpflichtet, die rlkp auf allfällige spezielle behördliche Vorschriften sowie andere bestehende Normen und Richtlinien, die für die Erfüllung der Bestellung zu beachten sind, aufmerksam zu machen.

5.2 Bestellungen und Datenübermittlungen per E-Mail, oder auf dem schriftlichen Wege sind zusätzlich vom Besteller Telefonisch abzusichern.

5.3 Soweit nicht in Offerte und Auftragsbestätigung der rlkp ausdrücklich zugesichert, sind Abbildungen sowie Masse und Gewichte nicht verbindlich und können Materialien durch andere, gleichwertige ersetzt werden.

5.4 Der Besteller hat die rlkp über funktionstechnische Anforderungen, die von branchenüblichen oder von Empfehlungen der rlkp abweichen, schriftlich zu unterrichten.

5.5 Die rlkp übernimmt andernfalls keine Haftung für Schäden, die aus nicht branchenüblicher Verwendung gelieferter Anlagen oder Anlageteile entstehen.

5.6 Alle Ausführungsunterlagen, insbesondere Pläne, unterliegen dem Urheberrecht der rlkp und bleiben deren Eigentum. Ausgenommen bleiben Veröffentlichungen in Prospekten.

5.7 Von der rlkp nicht verschuldete Hindernisse, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verhindern oder verzögern, wie höhere Gewalt, Streiks und dergleichen auch wenn diese bei Unterlieferanten eintreten, fehlende Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer usw. begründen keine Schadenersatzansprüche des Bestellers an die rlkp. Bei Bestellungen ohne festen Liefertermin behält sich die rlkp vor, die Ware erst nach erfolgtem Abruf herzustellen.

5.8 Mehrkosten die nach Offerierten (Werkvertrag) Preisen entstehen und eindeutig sind, werden dem Architekten oder dem Bauherrn schriftlich mitgeteilt. Wenn dies seitens der rlkp aus zeitlichen Gründen nicht kommuniziert wird, oder es vergessen geht, werden die Mehrkosten bei der Schlussrechnung geltend gemacht.

 

 

6.  LIEFERUNG UND MONTAGE        TOP

6.1 Die Lieferzeit wird nach bester Voraussicht angegeben. Eine grundsätzliche Haftung für die Einhaltung von Lieferterminen wird jedoch von der rlkp nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Auch in diesem Fall bleiben Entschädigungsansprüche des Bestellers aus Lieferungsverzögerungen der rlkp wegen höherer Gewalt, Streiks und fehlender Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer ausgeschlossen.

6.2 Die rlkp ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei sich selber oder bei Dritten einzulagern, so lange die vereinbarten Zahlungsbedingungen für die betreffenden oder vorhergehenden Lieferungen seitens des Bestellers nicht erfüllt sind oder wenn sich der Besteller in Abnahmeverzug befindet.

6.3 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der rlkp, solange sie nicht voll bezahlt oder nicht mit Gebäuden fest verbunden sind. Die rlkp ist berechtigt, entsprechendem Eigentumsvorbehalte eintragen zu lassen,

6.4 Nutzen und Gefahr der Lieferungen der rlkp gehen, ohne anderes lautende schriftliche Vereinbarung bei Versand, ab Werk (Datum Lieferschein) auf den Besteller über. Dies gilt gleichzeitig als maßgebendes Datum für die Erfüllung eines vereinbarten Liefertermins. Die Verpackung von Lieferungen der rlkp erfolgt ohne anderst lautende Vereinbarung stets auf Kosten des Bestellers. Die Lieferung erfolgt ohne anderst lautende schriftliche Abmachung franko Baustelle resp. franko Talbahnstation. Die rlkp ist in der Wahl der Transportart frei. Das Personal für den Ablad ist vom Besteller bereitzuhalten. Der Besteller ist verpflichtet, die rlkp auf örtliche, zeitliche oder personelle Schwierigkeiten hinsichtlich der Anlieferung aufmerksam zu machen. Wird die Ware auf besondere Vereinbarung im Werk oder bei Dritten eingelagert, gehen Nutzen und Gefahr mit der Einlagerung auf den Besteller über. Die Einlagerung erfolgt stets auf Kosten des Bestellers.

6.5 Die Versicherung der Ware nach Meldung der Versandbereitschaft oder nach vereinbarter Einlagerung im Werk ist Sache des Bestellers. Eine Haftung für Schäden bei Einlagerung im Werk wird von der rlkp ohne spezielle Vereinbarung nicht übernommen.

6.6 Hinsichtlich Prüfung und Abnahme der Lieferung gelten allgemein folgende Bestimmungen: Der Besteller ist verpflichtet, die Waren nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Kunde innerhalb von 5 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf. Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Bestellers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die die rlkp nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.

6.7 Sind die gelieferten Waren von der rlkp selbst oder von anderen Unternehmen oder Hilfspersonal unter ihrer Verantwortung zu montieren, gelten die speziellen Montagebestimmungen der entsprechenden Produktelinie und einschlägige spezielle Vereinbarungen in Werkverträgen, Soweit keine Regelung getroffen ist, gelten subsidiär die bezüglichen Bestimmungen der SIA-Normen.

6.8 Für die Vereinbarung von Montagearbeiten sind allgemein die Bestimmungen von Ziff. 2 - 4 über Offerten, Auftragsbestätigung und Rechnungswesen anwendbar.

6.9 Hinsichtlich der Abnahme von Montagearbeiten gelten, soweit nicht in Werkverträgen anderweitige Abmachungen getroffen werden, analog die Bestimmungen von Ziff. 6.6. Über die Abnahme ist stets ein beidseitig unterzeichnetes Abnahmeprotokoll zu erstellen.

6.10 Auch Beanstandungen, die sich nur auf Montagearbeiten beziehen, berechtigen den Besteller keinesfalls zum Zurückhalten von Zahlungen an die rlkp für ordnungsgemäß gelieferte Waren.

6.11 Fehlende Montagevoraussetzungen seitens des Bestellers oder mitbeteiligter Unternehmer, Streiks und höhere Gewalt begründen gegenüber der rlkp keine Entschädigungsansprüche des Bestellers, wenn deswegen vereinbarte Montagetermine nicht eingehalten oder Montagen überhaupt nicht ausgeführt werden können. Der Besteller hat in einem solchen Falle der rlkp die vereinbarten Monteur- und Materialeinsätze für den ganzen Zeitraum zu vergüten, während dem die rlkp montagebereit war, die Montage jedoch aus Gründen, für die die rlkp nicht Einzustehen hat, nicht ausgeführt werden konnte. Neue Montagetermine sind schriftlich zu vereinbaren, wobei allenfalls abweichende Kostenansätze anwendbar werden.

6.12 Auf den offerierten Montagekosten bleiben allgemein die von den zuständigen Verbänden bewilligten Lohnerhöhungen vorbehalten.

6.13 Risse und Abplatzungen von Bodenplatten im Innen und Aussenbereich bei Montagen von Geländern und Bauteilen die entstehen können, werden von der rlkp nicht übernommen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

 

7.  ABMAHNUNGEN        TOP

7.1 Einbrennlackieren: Für die optische Beurteilung gelten bei der GSB International folgende Richtlinien: Art. 1-5.2.2 visuelle Beurteilung der Oberfläche: Die Beurteilung des dekorativen Aussehens der Oberfläche hinsichtlich Einheitlichkeit von Farbe und Struktur hat ohne Hilfsmittel, für Außenteile in einem Abstand von 5 Meter, für Innenbauteile in einem solchen von 3 Meter zu erfolgen. Alle Proben müssen in Glanz, Farbe und Struktur grundsätzlich übereinstimmen.

7.2 Glasnormen: Kondensat im Scheibenzwischenraum

7.21 Räume mit hoher Luftfeuchtigkeit, wie Hallenbäder, Nassräume, klimatisierte Räume, Fabrikationsräume von Brauereien, Textilbetrieben, Papierlagern, Druckereien, Räume mit permanent hoher Personalbelastung, Metzgereien u. a. m: Fussversiegelung oder Verglasung von außen Entspannter, nicht ausgespitzter Falzraum. Auf der witterungs- bzw. raumseitigen Scheibenoberfläche

7.22 Physikalisch bedingt verschiebt sich die kritische Oberflächentemperatur, bei der es zu Kondenswasserbildung kommt, durch luftdichte Fensterelemente nach oben. Das neue Luftpolster zwischen gezogenen Vorhängen und Fenster kühlt sich nachts ab, so dass die Taupunkttemperatur fällt und Schwitzwasser auf der raumseitigen Scheibenoberfläche auftritt. Nicht regelmäßige gelüftete Räume, sowie Räume mit viel Pflanzen erreichen hohe relative Luftfeuchtigkeitswerte. Dadurch entsteht Schwitzwasser auf den raumseitigen Scheibenoberflächen. Bei Wärmeschutz- Isoliergläser erwärmt sich die äußere Scheibe nachts kaum, dadurch kann es zu Kondensat auf der witterungsseitigen Scheibenoberfläche Insbesondere am frühen Morgen kommen. Es kann somit eine unterschiedliche Benetzbarkeit der Glasoberfläche zeitweise sichtbar werden. Mit steigender Temperatur verschwindet das Kondensat. Glasbruch: 11.24 Auf Grund der hohen Fertigungsqualität des Floatglases sind die notwendigen Eigenspannungen des Glases von großer Gleichmäßigkeit und führen daher nicht zum Glasbruch. Glasbruch und sog. Spannungsrisse sind deshalb ausschließlich auf äußere mechanische und / oder Thermische Einwirkung zurückzuführen. Thermisch bedingter Glasbruch

7.23 Partielle Überbelastung des Glases kann zu einem sog. Thermoschock führen, unter dem das Glas bricht. Wärmequellen wie Heizkörper, Warmluftaustritte, Spots u. ä Mindestabstand 30 cm. Bei Gussasphalt: Scheiben thermisch schützen! Folien Kleber: teilweise Bemalen: Nicht gestattet. Mechanisch bedingte Oberflächenverletzungen 9.2 Insbesondere bei Schleif- und Schweißarbeiten sind die Scheiben vor Funkenflug und Schweißperlen zu schützen. Beim Schleifen der Holzfenster muss das Glas vor Schleifkratzern geschützt werden. Chemisch bedingte Oberflächenverletzung 9.2 Ausscheidungen von Baustoffen (Zementmilch) können die Glasoberfläche zerstören: immer sofort entfernen! Der Einsatz von scharfen Reinigungsmittel bei Gläsern, deren äußere Oberfläche beschichtet sind (Sonnen- Wärmeschutz) greifen die Beschichtung an. Optische Erscheinungen 11.21 Doppelscheiben Effekt: Er manifestiert sich durch verschiedene Spiegelbilder eines Isolierglaselementes. Er entsteht durch Druckschwankungen der Atmosphäre, so dass es zum zeitweiligen Ein- bzw. Ausbauchen der Scheiben kommt. Interferenzen: Interferenzen machen sich durch regenbogenfarbige Flecken, Bänder oder Ringe bemerkbar. Bei Druck mit dem Daumen auf die Scheibe wandern die Flecken. Farbabweichungen 11.23 Die Eigenfarbe des Glases ist abhängig von der Scheibendicke, dem Herstellungsverfahren und der Glaszusammensetzung. Insbesondere bei Nachbestellungen kann es deshalb zu feinen Farbabweichungen kommen, insbesondere bei Sonnen- und nicht neutralfarbigen Wärmeschutzgläser. Bei Gussgläsern sind dazu noch feine Fabrikationsbedingte Strukturabweichungen möglich. Verschmutzungen 12.1 Isolierglas kann geringfügige, Fabrikationsbedingte, einzelne visuelle störende Fehler aufweisen. Als geringfügig gelten Fehler, wenn sie mit bloßem Auge und unter normalen Lichtverhältnissen aus einer Distanz von 3 Meter senkrecht zur Scheibenebene nicht erkennbar sind. Glasnormen nach SIA 331 7.3 Feuerverzinken: Wir verweisen auf die Schweizer Norm SN 237.240

 

 

8.  HAFTUNG UND GARANTIE        TOP

8.1 Für Umfang und zeitliche Geltung der Gewährleistung gelten die Bedingungen von Werkverträgen und Submissionen sowie allfällige spezielle, produktespezifische Lieferbedingungen der rlkp. Subsidiär gelten die Bestimmungen des OR. Für mechanische, elektrische oder hydraulische Bauteile sowie Glaslieferungen und Oberflächenbehandlung garantiert die rlkp nur im Umfang der seitens des Zulieferers/ Unterlieferanten gewährten Garantien. Die Voraussetzung für die Garantieleistung ist die Befolgung allfälliger Behandlungs-, Unterhalts- und Reinigungsvorschriften des Herstellers. Insbesondere gelten für alle Lieferungen und Montagearbeiten allgemein die nachstehenden Bestimmungen: Die zu garantierenden technischen Daten sind speziell festzulegen. Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt; Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils maßgeblichen Stand der Technik entsprechen (z.B. Einsatz von ungeeigneten Wärmeträgern); ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der rlkp über Projektierung, Montage, Betrieb und Wartung sowie unsachgemäße Arbeit anderer. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen (Dichtungen, elektrische Teile, Kältemittel, Chemikalien usw.). Ebenfalls ausgeschlossen sind Korrosionsschäden (insbesondere wenn Wasseraufbereitungs-Anlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind); ferner Schäden an Wassererwärmern, die durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemäßes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse verursacht werden. Die rlkp erfüllt ihre Garantieverpflichtungen, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile franko Baustelle zur Verfügung stellt. Zusätzlich übernimmt die rlkp keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere nicht für Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.). Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn die rlkp über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der rlkp Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen. Es ist Sache des Bestellers, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.

8.2 Als Dokument der Garantie stellt die rlkp AG Bank- resp. Versicherungsgarantiescheine aus. Bankgarantien oder Bahrrückbehalte zur Abdeckung der Garantie sind ausgeschlossen.

8.3 Für nachfolgende Leistungen kann die rlkp keine Garantie übernehmen: Silikon Fugen, Montagen in Gipskartonplatten oder ähnliche instabile Materialien, Montagen auf instabilen Untergründen (Bodenplatten, Feinsteinzeug u. s. w) sowie Unterkonstruktionen die nicht von der rlkp geliefert und montiert wurden. Auf Glasschäden die unmittelbar nach der Montage der rlkp G durch dritte verursacht wurden. 

 

 

9.  ANZAHLUNGSGARANTIE        TOP

9.1 Wünscht der Kunde eine Anzahlungsgarantie, so wird diese bei der Schlussrechnung nach Aufwand verrechnet. Der Betrag kann, je nach Auftragsvolumen, zwischen Fr. 200.00 bis Fr. 600.00 sein.

 

 

10.  5-JAHRES-GARANTIE        TOP

10.1 Gemäss SIA beträgt die Garantiezeit 2 Jahre. Wünscht der Kunde eine 5-Jahres-Garantie, so wird diese nach Aufwand verrechnet. Der Betrag kann, je nach Auftragsvolumen, zwischen Fr. 200.00 bis Fr. 600.00 sein.

 

 

11.  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN        TOP

11.1 Grundsätzlich gelten die vereinbarten Zahlungsbedingen auf der Auftragsbestätigung resp. Im Werkvertrag. Ohne besondere Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50% bei Bestellung / 50% bei Lieferung und Erhalt der Garantieleistungen (Bankgarantie). Ohne Unterschrift gültig

 

 

12.  MINDESTFAKTURAWERT        TOP

12.1 Der Mindestfakturawert beträgt Fr. 250.00 exkl. MwSt.

 

 

13.  ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND        TOP

13.1 Sofern nicht etwas anderes speziell schriftlich vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen und Montagearbeiten im In- und Ausland schweizerisches Recht. Entgegenstehende ausländische zwingende Vorschriften müssen in den entsprechenden Verträgen speziell bezeichnet werden.

13.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Besteller und der rlkp. Gleichgültig aus welchem Grunde diese entstanden sind, ist in jedem Fall Amriswil. Schweizerisches Recht und Gerichtsstand am Sitz der rlkp Amriswil, 31.01.2016

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